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BGH, 25.06.1998 - 1 StR 254/98 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 06.12.1989 - 3 StR 385/89
Berücksichtigung der Rückwirkung eines milderes Gesetzes
Auszug aus BGH, 25.06.1998 - 1 StR 254/98
Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3).
- BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98
Brandstiftung und Versicherungsbetrug
Eine mildere Beurteilung des "Versicherungsbetrugs" bezweckt die Neuregelung ohnehin nicht (BGH NStZ-RR 1998, 235 (3, Strafsenat), NStZ 1999, 32, 33; 243, 244; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 - 1 StR 254/98 …und vom 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98, a. A. Hecker aaO). - BGH, 19.10.1999 - 4 StR 471/99
Brandstiftung; Betrug zum Nachteil der Versicherung; Versicherungsbetrug; …
Etwas anderes ergibt sich hier - anders als in der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 - 1 StR 254/98 - nicht daraus, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Betrugs zum Nachteil der Versicherung verurteilt hat; denn es hat rechtsfehlerfrei auch den Versicherungsbetrug als minder schweren Fall eingestuft und mußte die Strafe in jedem Fall gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem § 308 Abs. 2 StGB a.F. entnehmen (…vgl. Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 2 Rdn. 20 m.N.).